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Vermögensschadenrisiko für Sicherheitsdienste

Nicht immer sind private Security Unternehmen an Flughäfen ausreichend versichert.

Wer sich mit privaten Sicherheitsdienstleistern auskennt, der weiß, dass an vielen Großflughäfen private Wachdienste im Einsatz sind – deutlich erkennbar an den Uniformen ihrer Mitarbeiter. Weniger bekannt ist, dass die Security Unternehmen oft nicht ausreichend versichert sind. Denn der Mindestversicherungsschutz nach § 6 Bewachungsverordnung ist oft neben der Zulassung nach Gewerbeordnung die einzige Voraussetzung für private Sicherheitsanbieter, um etwa Kontrollfahrten rund um die Flughafenabsperrung vorzunehmen. Da der Zugang zu Aufträgen an Flughäfen also relativ leicht ist, bedenken viele Sicherheitsunternehmer nicht ausreichend die Risiken der Haftung im Schadensfall. Oft sind die Versicherungssummen schlicht und einfach zu niedrig, oder es wurde kein Schutz für spezielle Schäden wie z. B. Schlüsselverlust oder strafbare Handlungen der Mitarbeiter wie Diebstahl mit der Versicherung vereinbart.

Auch für Schäden durch Terror gibt es keinen Versicherungsschutz, da hier die Vorgaben fehlen. Wie fatal das sein kann, zeigte der Fall eines Sicherheitsmitarbeiters aus der Salafisten-Szene, der auf einer Baustelle am geplanten Flughafen Berlin-Brandenburg tätig war (wir berichteten). Ein neues Risiko für Versicherungen wie für Versicherte ergibt sich im kommenden Jahr. Am 25. März 2013 tritt eine neue Regelung in Kraft, nach der sich Firmen im internationalen Warengüterverkehr als behördlich anerkannter „bekannter Versender“ zertifizieren lassen können. Das bedeutet, dass die Unternehmen selbst für das Versenden sicherer Fracht verantwortlich sind und dafür auch private Sicherheitskräfte einstellen können. Diese wiederum tragen im Falle eines Falles die Verantwortung, nämlich dann, wenn sie selbst fehlerhaft kontrolliert haben und die Firma, von der sie den Auftrag erhalten haben, dadurch ihre Zertifizierung verliert. Auch daran sollten private Sicherheitsdienstleister an Flughäfen also ab sofort denken, wenn sie sich versichern – die Deckungssumme für Schäden aus mangelhaft erbrachter Dienstleistung, wie sie zu Standard-Haftpflichtversicherungen gehört, dürfte in solchen Fällen nicht ausreichen.

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